MÄNNERTURNVEREIN

                              STALLIKON (MTVS)

 

                        Statuten

Art. 1

Unter dem Namen "Männerturnverein Stallikon" besteht ein Verein mit Sitz in Stallikon, welcher konfessionell und parteipolitisch neutral ist und für den die Bestimmungen von Art. 60 - 79 ZGB gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird.

  Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder und die Pflege der Kameradschaft.

Art. 2

Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:

Aktivmitglieder

Ehrenmitglieder

Freimitglieder

                 Passivmitglieder

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ohne Grund- angabe ausgeschlossen werden.

Art. 3

Aktivmitglieder sind Männer mit Wohnsitz in der Gemeinde Stallikon. Sie sind im Rahmen allfälliger Reglemente zur Teilnahme am Turnbetrieb berechtigt. Beim Wegzug aus der Gemeinde erlischt die Aktivmitgliedschaft. Der Vorstand kann bei langjähriger Mitgliedschaft auf Antrag hin Ausnahmen bewilligen.

Im Interesse eines geregelten Turnbetriebes ist die Zahl der Aktivmitglieder auf 45 beschränkt. Beim Überschreiten dieser Zahl wird eine Warteliste geführt.

Art. 4

Ehren- und Freimitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Sie sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit. Sie sind im Rahmen allfälliger Reglemente zur Teilnahme am Turnbetrieb berechtigt.

Art. 5

Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des Vereins. Sie sind an sämtlichen Vereinsanlässen willkommen, nehmen jedoch am Turnbetrieb nicht teil.

Sofern ein Aktivmitglied beim Wegzug aus der Gemeinde nicht ausdrücklich seinen Austritt erklärt, wird es automatisch Passivmitglied.

An der Mitgliederversammlung haben die Passivmitglieder kein Stimmrecht. Sie sind aber befugt, im Rahmen der vorliegenden Statuten Anträge zu stellen.

Art. 6

Es findet jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Aktiv-, Ehren- und Freimitglieder sind an der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

Spätestens 10 Tage vorher ist den Mitgliedern die schriftliche Einladung mit Traktandenliste zuzustellen. Ein Anspruch auf Behandlung eines Traktandums besteht nur, wenn dieses dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor dem Datum der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben wurde.

Art. 7

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand von 3 - 6 Mitgliedern und 1 - 2 Rechnungsrevisoren, genehmigt Jahresbericht und Jahresrechnung und beschliesst über alle weiteren Geschäfte gemäss Traktanden-liste.

Art. 8

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand konstituiert sich selbst. Er ist befugt, ausgeschiedene Mitglieder zu ersetzen und sich, wenn weniger als sechs Mitglieder gewählt wurden, bis zu dieser Zahl selbst zu ergänzen; derartige Wahlen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit dafür nicht nach Gesetz und Statuten die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er regelt die Vertretung des Vereins nach aussen und kann aus seiner Mitte und eventuell unter Zuzug weiterer Personen Ausschüsse bilden.

Art. 9

Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung und den Vermögensstand sowie die Kassenführung während des Jahres zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.

Art. 10

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur sein Vermögen. Die Aktiv- und Passivmitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu leisten. Die neuen Aktiv-Mitglieder leisten ausserdem eine Eintrittsgebühr. Die Höhe der jährlichen Beiträge und der Eintrittsgebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, wobei die Höhe der Beiträge der Mitglieder maximal Fr. 80.- beträgt.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 11

Statutenänderungen sowie ein Beschluss auf Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

 

 

 

Die vorliegenden Statuten wurden in der Gründungsversammlung vom 19. November 1977 genehmigt und am 25. Januar 1993, sowie letztmals am 21. Januar 2002 geändert.

 

 

MTVS

 

 

 

 

 

Stallikon, 21. Januar 2002          Der Präsident                         Der Aktuar