. MÄNNERTURNVEREIN
STALLIKON
(MTVS)
Statuten
Unter dem Namen "Männerturnverein
Stallikon" besteht ein Verein mit Sitz in Stallikon, welcher konfessionell
und parteipolitisch neutral ist und für den die Bestimmungen von Art. 60 - 79 ZGB gelten, soweit nicht nachstehend eine andere
Regelung getroffen wird.
Der Verein bezweckt die körperliche
Ertüchtigung seiner Mitglieder und die Pflege der Kameradschaft.
Der Verein umfasst folgende
Mitgliederkategorien:
Aktivmitglieder
Ehrenmitglieder
Freimitglieder
Passivmitglieder
Ein
Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ohne Grundangabe
ausgeschlossen werden.
Aktivmitglieder sind Männer mit
Wohnsitz in der Gemeinde Stallikon. Sie sind im Rahmen allfälliger Reglemente
zur Teilnahme am Turnbetrieb berechtigt. Beim Wegzug aus der Gemeinde erlischt
die Aktivmitgliedschaft. Der Vorstand kann bei langjähriger
Mitgliedschaft auf Antrag hin Ausnahmen bewilligen.
Im Interesse eines geregelten Turnbetriebes ist die Zahl der Aktivmitglieder auf 45 beschränkt. Beim Überschreiten dieser Zahl wird eine Warteliste geführt.
Ehren- und Freimitglieder
werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Sie
sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit. Sie sind im Rahmen
allfälliger Reglemente zur Teilnahme am Turnbetrieb berechtigt.
Passivmitglieder sind
Freunde und Gönner des Vereins. Sie sind an sämtlichen Vereinsanlässen
willkommen, nehmen jedoch am Turnbetrieb nicht teil.
Sofern ein Aktivmitglied
beim Wegzug aus der Gemeinde nicht ausdrücklich seinen Austritt erklärt, wird
es automatisch Passivmitglied.
An der Mitgliederversammlung
haben die Passivmitglieder kein Stimmrecht. Sie sind aber befugt, im Rahmen der
vorliegenden Statuten Anträge zu stellen.
Art.
6
Es findet jährlich
mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Aktiv-, Ehren- und Freimitglieder
sind an der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
Spätestens 10 Tage vorher ist den Mitgliedern die schriftliche Einladung mit Traktandenliste zuzustellen. Ein Anspruch auf Behandlung eines Traktandums besteht nur, wenn dieses dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor dem Datum der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben wurde.
Die
Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand von 3 - 6
Mitgliedern und 1 -
2 Rechnungsrevisoren, genehmigt Jahresbericht und Jahresrechnung und
beschliesst über alle weiteren Geschäfte gemäss Traktandenliste.
Art. 8
Der
von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand konstituiert sich selbst. Er
ist befugt, ausgeschiedene Mitglieder zu ersetzen und sich, wenn weniger als
sechs Mitglieder gewählt wurden, bis zu dieser Zahl selbst zu ergänzen;
derartige Wahlen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung
vorzulegen.
Der Vorstand führt die
Geschäfte des Vereins, soweit dafür nicht nach Gesetz und Statuten die
Mitgliederversammlung zuständig ist. Er regelt die Vertretung des Vereins nach
aussen
und kann aus seiner Mitte und eventuell unter Zuzug weiterer Personen
Ausschüsse bilden.
Die Rechnungsrevisoren haben
die Jahresrechnung und den Vermögensstand sowie die Kassenführung während des
Jahres zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis
ihrer Prüfung Bericht.
Art. 10
Für die Verbindlichkeiten
des Vereins haftet nur sein Vermögen. Die Aktiv- und Passivmitglieder haben
einen jährlichen Beitrag zu leisten. Die neuen Aktiv-Mitglieder leisten
ausserdem
eine Eintrittsgebühr. Die Höhe der jährlichen Beiträge und der
Eintrittsgebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, wobei die Höhe
der Beiträge der Mitglieder maximal Fr. 80.- beträgt.
Ausscheidende Mitglieder
haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Statutenänderungen sowie ein Beschluss
auf Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der
Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Die vorliegenden Statuten wurden
in der Gründungsversammlung vom 19. November 1977 genehmigt und am 25. Januar
1993, sowie letztmals am 21. Januar 2002 geändert.
Stallikon, 21.
Januar 2002 Der Präsident Der Aktuar